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WBO

§ 8Zurücknahme der Beschwerde

Wehrbeschwerdeordnung

(1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erledigt.
(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.2009 I 81

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2024 I Nr. 424

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010660956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5c87bc0d719ff3598b82297499308cc9b57a19dc2e2797cdb185f473d496cc0

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