(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.
(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.
(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.2009 I 81
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
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