Zum Gesetzesinhalt

WaStrTraveÜbgV

§ 1

Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck

Die Nebenarme "An der Lachswehr" und "Stadttrave (von der Südkante der Wipperbrücke bis zur Einmündung in die Untertrave)" sowie die beiden Altarme an der Teerhofinsel der Bundeswasserstraße "Trave" verlieren die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und gehen auf die Hansestadt Lübeck über.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7aa5c0d050eb7cd373e5be4b014160db5d75c81151fe157a161b95450d2a07e9

XML-Quelle beim Herausgeber