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Eingangsformel

Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR124100007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7aa5c0d050eb7cd373e5be4b014160db5d75c81151fe157a161b95450d2a07e9

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