Zum Gesetzesinhalt

WaStrGGemGebrErmV

§ 3

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 24 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016170971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be20115ab9bc11f9b32b96e6ec411c1463e989d8120849c75733b0ab63b183cd

XML-Quelle beim Herausgeber