WaStrBAV
§ 5Zerstörungs- und Beschädigungsverbot
- 1.
- bundeseigene Schifffahrts- und Betriebsanlagen einschließlich der Kabel, Leitungen, Schifffahrtszeichen, Liegestellen, Lagepunkte, Höhenfestpunkte, Vermessungspunkte, Kabelmarkierungszeichen oder sonstigen Zeichen und Einrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Hinweis- oder Verbotsschilder dienen,
- 2.
- Ufergrundstücke, insbesondere Uferbefestigungen, Uferbewuchs oder Anpflanzungen, sowie Betriebswege
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 627
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR704350016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79f0701077311c58f5a440de9081f737908aa9ac966a2241a8846369597635f6