(1) Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 können
1.
durch Einzelgenehmigung und
2.
durch allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen oder bestimmte Benutzungsarten
zugelassen werden.
(2) Eine Einzelgenehmigung wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.
(4) Eine allgemeine Genehmigung wird durch das Aufstellen des Schildes nach dem Muster 3 der Anlage mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift erteilt. Die allgemeine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das Schild wird unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage oder unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage angebracht. Ist das Aufstellen von Schildern untunlich, so kann für bestimmte Personengruppen die allgemeine Genehmigung öffentlich, sowie nachrichtlich im Internet, bekannt gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 627
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