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WaStrBAV

§ 3Ausnahmen

Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen

(1) Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 können
1.
durch Einzelgenehmigung und
2.
durch allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen oder bestimmte Benutzungsarten
zugelassen werden.
(2) Eine Einzelgenehmigung wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.
(4) Eine allgemeine Genehmigung wird durch das Aufstellen des Schildes nach dem Muster 3 der Anlage mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift erteilt. Die allgemeine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das Schild wird unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage oder unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage angebracht. Ist das Aufstellen von Schildern untunlich, so kann für bestimmte Personengruppen die allgemeine Genehmigung öffentlich, sowie nachrichtlich im Internet, bekannt gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 627

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR704350016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79f0701077311c58f5a440de9081f737908aa9ac966a2241a8846369597635f6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… gung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung 70,30 – 562 45 Allgeme …“