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§ 7Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Schifffahrts- oder Betriebsanlage, bundeseigene Ufergrundstücke oder Betriebswege benutzt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 2 in einem dort genannten Bereich raucht oder mit offenem Feuer oder mit glühenden Stoffen umgeht.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 627
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR704350016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 79f0701077311c58f5a440de9081f737908aa9ac966a2241a8846369597635f6