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WasSiG

§ 6Inhalt des Verpflichtungsbescheides

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten
1.
die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
2.
die Leistungspflichten nach Art und Umfang,
3.
die Angabe der voraussichtlichen Kosten,
4.
Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.
(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012250965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c53fa5dda89c4698593d6c961a081de2d7b906df957ea05d7cfacb4978279f58

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