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WasSiG

§ 5Entscheidung über die Leistungspflicht

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

(1) Die zuständige Behörde bestimmt Art und Umfang der Leistungspflicht sowie den Leistungspflichtigen durch Verpflichtungsbescheid. Sie kann im Verpflichtungsbescheid Näheres über die Ausführung der Leistungspflicht bestimmen.
(2) Bedarf die Maßnahme, zu der der Verpflichtungsbescheid verpflichtet, oder die Erfüllung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den wasserrechtlichen Vorschriften, einer Baugenehmigung oder einer sonstigen behördlichen Genehmigung, so entscheidet über diese Genehmigung oder Erlaubnis die nach § 26 zuständige Behörde. Sie hat die für die Genehmigung oder Erlaubnis geltenden Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung verlangen, daß diejenigen, die sie als Leistungspflichtige in Aussicht genommen hat, die für den Verpflichtungsbescheid erforderlichen Unterlagen, insbesondere Lageplan, Zeichnungen, Kostenanschlag, Nachweisungen und Beschreibungen, einreichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012250965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c53fa5dda89c4698593d6c961a081de2d7b906df957ea05d7cfacb4978279f58

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