WasSiG
§ 12Vorratshaltung
- 1.
- die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustoffen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebsmitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten Art,
- 2.
- den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012250965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c53fa5dda89c4698593d6c961a081de2d7b906df957ea05d7cfacb4978279f58