WasSiG
§ 11Ausstattung
- 1.
- die Ausstattung von Anlagen der in § 2 genannten Art mit zusätzlichen Maschinen, Geräten und sonstigen Einrichtungen, insbesondere mit Pumpen, Notstromaggregaten und Einrichtungen zur Wasserverteilung und Wasseraufbereitung sowie zur Messung der Radioaktivität,
- 2.
- die Beschaffung von beweglichen Einrichtungen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung,
- 3.
- die Lagerung und die Instandhaltung der Einrichtungen nach den Nummern 1 und 2 sowie über deren Verwendung zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken,
- 4.
- den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012250965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c53fa5dda89c4698593d6c961a081de2d7b906df957ea05d7cfacb4978279f58