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WasSiG

§ 10Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

(1) Der Leistungspflichtige erhält Ersatz der Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid oder nach einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 verpflichtet ist. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.
(2) Die Kosten der Instandhaltung nach § 9 Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies zum Ausgleich oder zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(3) Verwendet der Leistungspflichtige die Anlagen für andere Zwecke als die des § 1 oder entstehen dem Leistungspflichtigen aus der Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid verpflichtet ist, andere Vorteile, so sind die Vorteile bei dem Ersatz der Aufwendungen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen. Soweit die Aufwendungen ohne Berücksichtigung dieser Vorteile ersetzt sind, hat der Leistungspflichtige zu ihrem Ausgleich einen angemessenen Betrag zurückzuerstatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012250965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c53fa5dda89c4698593d6c961a081de2d7b906df957ea05d7cfacb4978279f58

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