WasMotRV
§ 8Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen
- 1.
- als Führer eines Wassermotorrades
- a)
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt,
- b)
- entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
- c)
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder
- d)
- entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder
- 2.
- als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.
Stand: Zuletzt geändert Art. 6 V v. 23.7.2024 I Nr. 253
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076900995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4fda7ce73478590fecae3807ce57c21e9a893bdb37ed77c82e420499eb340d6