WasMotRV
§ 7Übertragung von Befugnissen
Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen
- 1.
- abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wassermotorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen, und
- 2.
- abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wassermotorräder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation, und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), nicht hervorgerufen werden.
Stand: Zuletzt geändert Art. 6 V v. 23.7.2024 I Nr. 253
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076900995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4fda7ce73478590fecae3807ce57c21e9a893bdb37ed77c82e420499eb340d6