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WasMotRV

§ 5Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser

Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen

Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 6 V v. 23.7.2024 I Nr. 253

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076900995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4fda7ce73478590fecae3807ce57c21e9a893bdb37ed77c82e420499eb340d6

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