WahlO Post
§ 5
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
- a)
- die wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten darauf hinzuweisen, dass sie in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit darüber entscheiden können, ob sie auf die Bildung einer eigenen Gruppe bei der Wahl zum Betriebsrat verzichten,
- b)
- den Zeitpunkt bekannt zu geben, bis zu dem die Entscheidung dem Wahlvorstand mitzuteilen ist. Zwischen dem Aushang und der Mitteilung müssen mindestens fünf Arbeitstage liegen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 8.10.2021 I 4640
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094600002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1288d762e202d4c0443c9558da7baf7905a79db48e50a49049b301a7f2ec435e