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WahlO Post

§ 3

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

Die Beamtinnen und Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat neben der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine eigene Gruppe, wenn nicht die Mehrheit der wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten in geheimer Abstimmung innerhalb der vom Wahlvorstand festzusetzenden Frist hierauf verzichtet (§ 26 Nr. 1 Postpersonalrechtsgesetz). Im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kann die Abstimmung nach Satz 1 bis zur Wahl des Wahlvorstands erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 8.10.2021 I 4640

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1288d762e202d4c0443c9558da7baf7905a79db48e50a49049b301a7f2ec435e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 26 PostPersRGWahlen, Ersatzmitglieder

    „… ten in geheimer Abstimmung innerhalb der vom Wahlvorstand festzusetzenden Frist hierauf verzichtet (§ 26 Nr. 1 Postpersonalrechtsgesetz). Im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kann die Abstimmung nach Satz 1 bis …“