WahlO Post
§ 4
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 8.10.2021 I 4640
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094600002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1288d762e202d4c0443c9558da7baf7905a79db48e50a49049b301a7f2ec435e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 15 BetrVGZusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
„… ten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Postpersonalrechtsgesetz i.V.m. § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).“
- § 26 PostPersRGWahlen, Ersatzmitglieder
„… igen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechtsgesetz). Innerhalb der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem z …“