WaffG
§ 59Verwaltungsvorschriften
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR397010002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16acc919a8944776024d8073b38bd686f3f8f39ee63e79cb7f75817753cc1d6a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 BMVgBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… itt 1 Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien Abschnitt 2 Leistungen nach § 59 WaffG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (Allge …“
- § 1 BMVgBGebVErhebung von Gebühren und Auslagen
„… erden: 1. Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien, 2. § 59 Waffengesetz. (2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und …“