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WaffG

§ 59Verwaltungsvorschriften

Waffengesetz

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 59: Zur Anwendung vgl. § 1 WaffV 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR397010002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16acc919a8944776024d8073b38bd686f3f8f39ee63e79cb7f75817753cc1d6a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 1 BMVgBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… itt 1 Erstellung allgemeiner Bescheinigungen und Anfertigung von Kopien Abschnitt 2 Leistungen nach § 59 WaffG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (Allge …“

  • § 1 BMVgBGebVErhebung von Gebühren und Auslagen

    „… erden: 1. Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien, 2. § 59 Waffengesetz. (2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und …“