Zum Gesetzesinhalt

BMVgBGebV

§ 1Erhebung von Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich

(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf Grund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1.
Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien,
2.
§ 59 Waffengesetz.
(2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und Auslagen für die Nutzung sowohl von Archivgut als auch von Exponaten aus dem Bestand des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10C0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56e8fa233611d0316e371c4c215194c3f31187a3c410dd27d7f0fe00944ce0a7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 59 WaffGVerwaltungsvorschriften

    „… erden: 1. Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien, 2. § 59 Waffengesetz. (2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und …“