BMVgBGebV
§ 1Erhebung von Gebühren und Auslagen
- 1.
- Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien,
- 2.
- § 59 Waffengesetz.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR10C0A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56e8fa233611d0316e371c4c215194c3f31187a3c410dd27d7f0fe00944ce0a7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 59 WaffGVerwaltungsvorschriften
„… erden: 1. Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien, 2. § 59 Waffengesetz. (2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und …“