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WachszMstrV

§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wachszieher-Handwerk

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Technische Mathematik:
Berechnen von
a)
Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
b)
Vorguß, Gleichguß, Ausguß bei gegossenen Kerzen,
c)
Austunk bei Kerzen,
d)
Farbmengen für Kerzen und Wachsmassen,
e)
Stückzahlen und Gewichten;
2.
Zeichnen:
a)
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
b)
Anfertigen von Dekoren,
c)
Vergrößern und Verkleinern von Entwürfen;
3.
Fachtechnologie:
a)
Funktionsweise und Einsatz von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen,
b)
Funktionsweise der Schmelzanlagen, Wärmespender und -träger,
c)
Brennverhalten von Kerzen,
d)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
e)
Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken, insbesondere Farbgebung, Verzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,
f)
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,
g)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
4.
Gestaltung und Formgebung:
a)
Geschichte des Wachses, der Kerze und des Wachszieher-Handwerks,
b)
Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik und Schriftarten,
c)
Farbenlehre;
5.
Werkstoffkunde:
a)
Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
b)
Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
c)
Gütebestimmungen;
6.
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015530987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5a48c297125a60fbfa56f5f36b24a62ef96e63c1d528739ecb1ef2ef4a988a2

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