WachszMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Modellieren eines Wachsbildes 15 X 15 cm oder einer figürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm,
- 2.
- Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeugnisse,
- 3.
- Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf,
- 4.
- Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen Ideen.
- 1.
- maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10% Bienenwachsgehalt, Durchmesser 2 cm,
- 2.
- Einstellen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpackungsmaschinen,
- 3.
- Aufgießen einer Kerze, Durchmesser 6 cm, Länge 70 cm, mit Wachs, das 10% Bienenwachs enthält,
- 4.
- Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial in zwei Durchmessern.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015530987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5a48c297125a60fbfa56f5f36b24a62ef96e63c1d528739ecb1ef2ef4a988a2