Zum Gesetzesinhalt

WachszMstrV

§ 3Meisterprüfungsarbeit

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wachszieher-Handwerk

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25% Bienenwachs, vom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,
2.
ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach eigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015530987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5a48c297125a60fbfa56f5f36b24a62ef96e63c1d528739ecb1ef2ef4a988a2

XML-Quelle beim Herausgeber