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Wabau-AusbV 2004

§ 6Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf4450ba54e361bd482392d277e7963df28a0e4c4fc56240016610400454f29b

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