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Wabau-AusbV 2004

§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin

(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden kann:
1.
in den ersten 18 Monaten während 14 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 13, 16, 17 und 19 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummern 5 und 8;
2.
in den zweiten 18 Monaten während 10 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 20 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummer 8.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf4450ba54e361bd482392d277e7963df28a0e4c4fc56240016610400454f29b

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