Wabau-AusbV 2004
§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
- 1.
- in den ersten 18 Monaten während 14 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 13, 16, 17 und 19 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummern 5 und 8;
- 2.
- in den zweiten 18 Monaten während 10 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 20 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummer 8.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107800004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf4450ba54e361bd482392d277e7963df28a0e4c4fc56240016610400454f29b