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Wabau-AusbV 2004

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,
6.
Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern,
8.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen,
9.
Herstellen von Bauwerksteilen,
10.
Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen,
11.
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern,
12.
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen,
13.
Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern,
14.
Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz,
15.
Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung,
16.
Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser,
17.
Durchführen von gewässerkundlichen Messungen,
18.
Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr,
19.
Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten,
20.
Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken,
21.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf4450ba54e361bd482392d277e7963df28a0e4c4fc56240016610400454f29b

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