Wabau-AusbV 2004
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern,
- 8.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen,
- 9.
- Herstellen von Bauwerksteilen,
- 10.
- Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen,
- 11.
- Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern,
- 12.
- Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen,
- 13.
- Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern,
- 14.
- Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz,
- 15.
- Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung,
- 16.
- Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser,
- 17.
- Durchführen von gewässerkundlichen Messungen,
- 18.
- Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr,
- 19.
- Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten,
- 20.
- Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken,
- 21.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107800004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf4450ba54e361bd482392d277e7963df28a0e4c4fc56240016610400454f29b