VwRehaG
§ 4Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
- 1.
- Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2.
- Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
- 3.
- Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
- 4.
- Leistungen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1620;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131110994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be94a20beefc0f5174e0245240fd8f3f46ee8fa90d3a39e301bee293ce2cba01
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 148 SGB XIVMonatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
„… entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.“