(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer der folgenden Maßnahmen festgestellt worden, so erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung:
1.
einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, oder
2.
einer Maßnahme, die unter § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 fällt.
Die einmalige Leistung beträgt 1 500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2. Eine Zersetzungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme gegen eine Person außerhalb des Beitrittsgebiets gerichtet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist § 2 Absatz 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1620;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
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