SGB XIV
§ 148Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- die Schädigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Buches eintrat,
- 2.
- die Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches bestand,
- 3.
- der oder die Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die von dem oder der Geschädigten abgeleitete Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachweislich um mindestens 10 Prozent gemindert ist und
- 4.
- sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 enthalten ist.
- 1.
- die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder
- 2.
- eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder
- 3.
- mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes
- 1.
- eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach § 83 Absatz 1 oder
- 2.
- Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 nach einem Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder
- 3.
- mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 5 HHGLeistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
„… entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. § 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.“
- § 22 StrRehaGLeistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
„… entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. § 21 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. (2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffen …“
- § 4 VwRehaGLeistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
„… entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.“