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§ 4
Hierbei ist sicherzustellen, daß
- a)
- der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem Vertreter des Landes Niedersachsen übertragen wird,
- b)
- dem Land Niedersachsen zufließen
- aa)
- die Erträge aus dem niedersächsischen Aktienbesitz,
- bb)
- als Sitzland neben dem allgemeinen schlüsselmäßig zu ermittelnden Länderanteil ein Vorab von 10 vom Hundert aus den restlichen Stiftungserträgen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003020960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f1a4e09d432a4c13aba3e883bbd94026a995913a609fcc5804069a6efe1b1ba