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VwGmbHVtr

§ 2

Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung und über die Errichtung einer "Stiftung Volkswagenwerk" (Anlage zum Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Der Bund und das Land Niedersachsen erhalten je 20 vom Hundert des Grundkapitals der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft und je zur Hälfte die bis zur Umwandlung von der Volkswagenwerk GmbH ausgeschütteten Gewinne einschließlich der aufgelaufenen Zinsen.
Die restlichen 60 vom Hundert des Grundkapitals werden in Form von Kleinaktien in noch im Benehmen mit dem Land Niedersachsen festzulegenden Raten veräußert werden. Bis zur Veräußerung werden die Aktien vom Bund im Benehmen mit dem Land Niedersachsen verwaltet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003020960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f1a4e09d432a4c13aba3e883bbd94026a995913a609fcc5804069a6efe1b1ba

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