VwGmbHVtr
§ 3
Der Stiftung sollen folgende Vermögenswerte übertragen werden:
- a)
- die jährlichen Gewinne auf die den Vertragspartnern verbleibenden Aktien,
- b)
- der Erlös aus den zu veräußernden Kleinaktien mit der Maßgabe, daß die Stiftung verpflichtet wird, diesen Betrag zu einem angemessenen Zinssatz als Darlehen für die Dauer von zwanzig Jahren dem Bund zur Verfügung zu stellen,
- c)
- diejenigen Gewinne, die auf die vom Bund gemäß § 2 Abs. 2 zu verwaltenden Aktien entfallen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003020960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f1a4e09d432a4c13aba3e883bbd94026a995913a609fcc5804069a6efe1b1ba