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VWDG

§ 14Einschränkung der Verarbeitung

Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, es sei denn, die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
(2) Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet werden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR303710011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dac01bb5fb9fbb1e73f360f528f5c94e49d5cc8bcd13fa335d432acbf05c5b86

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage VWDG-DVDaten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger

    „… dd) Erklärung für Organisation widerrufen/zusätzliche Angaben (2) A B C D 9 Bezeichnung der Daten (§ 14 Abs. 1 VWDG) Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende Stellen (§ 14 Abs. 1 VWDG) Übermittlung an folgende Stellen (§§ …“