VWDG
§ 11Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei
- 1.
- den Zeitpunkt des Zugriffs,
- 2.
- die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen,
- 3.
- die Datenveränderung,
- 4.
- die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle,
- 5.
- die für den Zugriff verantwortliche Person sowie
- 6.
- den Zweck des Zugriffs.
- 1.
- die übermittelten Daten,
- 2.
- den Zweck der Übermittlung,
- 3.
- die übermittelnde Stelle und
- 4.
- die Stelle, an die übermittelt wird.
- 1.
- für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Datensicherung,
- 2.
- zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage oder
- 3.
- zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR303710011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dac01bb5fb9fbb1e73f360f528f5c94e49d5cc8bcd13fa335d432acbf05c5b86