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VWDG

§ 15Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen
1.
zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden,
2.
zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen,
3.
zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt,
4.
zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,
5.
zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,
6.
zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,
7.
zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR303710011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dac01bb5fb9fbb1e73f360f528f5c94e49d5cc8bcd13fa335d432acbf05c5b86

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