VSVgV
§ 37Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens
- 1.
- kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
- 2.
- sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
- 3.
- sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
- 4.
- ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder
- 5.
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2026 I Nr. 250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR150900012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5accbe5180fe48411d99540fa64d0d9d7610d8f6c85ccfc1b1db18e15392723
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 126b BGBTextform
„… den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 9 BwBBGAnpassungen des Vergabeverfahrens
„… fentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist. § 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. (6) § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuw …“