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VSVgV

§ 37Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens

Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn
1.
kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
2.
sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
3.
sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
4.
ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder
5.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2026 I Nr. 250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5accbe5180fe48411d99540fa64d0d9d7610d8f6c85ccfc1b1db18e15392723

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 126b BGBTextform

    „… den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 9 BwBBGAnpassungen des Vergabeverfahrens

    „… fentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist. § 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. (6) § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuw …“