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BGB

§ 126bTextform

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (22)

Auswahl: 8 von 22 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 13b AEntGZusätzliche Arbeitsbedingungen

    „… nen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten, auf 18 Monate. Die Mitteilung muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung in deutscher Sprache erfolgen und folgende Angaben enthalten: 1. F …“

  • § 15a AEntGUnterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

    „… e Leiharbeitnehmerin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den Verleiher hierüber in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin eines im Ausl …“

  • § 13 KapResVFristen, Bindung an Gebote

    „… maßgeblich ist der Zugang bei den Übertragungsnetzbetreibern. Der Widerruf bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und muss das Gebot, das widerrufen werden soll, eindeutig bezeichnen. (3) Jeder Bieter ist an sein fristgerecht abgegeb …“

  • § 28 KonzVgVForm und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote

    „… Bewerber oder Bieter übermitteln ihre Teilnahmeanträge und Angebote grundsätzlich in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel. (2) Der Konzessionsgeber ist nicht verpflichtet, die Einreichung von Teilnahmeanträgen …“

  • § 30 KonzVgVUnterrichtung der Bewerber oder Bieter

    „… t zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten. (2) Auf Anfrage der Betroffenen in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet der Konzessionsgeber unverzüglich, in jedem Fall binnen 15 Tagen, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes An …“

  • § 32 KonzVgVAufhebung von Vergabeverfahren

    „… u verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.“

  • § 2 NachwGNachweispflicht

    „… u unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert un …“

  • § 40 SeeArbGAbrechnung

    „(1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied bei Fälligkeit (§ 38) eine Abrechnung in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen und ihm unverzüglich auszuhändigen. (2) Die Abrechnung muss den jeweiligen Abrechnungszeitraum und vollstä …“