VSGZustV
§ 3Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
- 1.
- die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,im übrigendas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
- 4.
- Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 5.
- Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;
- 6.
- Flughäfendie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
- 7.
- Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
- 8.
- Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen
- a)
- für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgabendie höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;
- b)
- für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgabendas Bundesamt für Logistik und Mobilität;
- c)
- im übrigendie unteren Verkehrsbehörden der Länder;
- 9.
- sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015290992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73b99957da8cb47084f2a2860e141893416a872b937469a2d0004c28fd894c13