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VSGZustV

§ 1Übertragung von Befugnissen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz

Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015290992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73b99957da8cb47084f2a2860e141893416a872b937469a2d0004c28fd894c13

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