VSGZustV
§ 5Örtliche Zuständigkeit
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
- 1.
- Kraftfahrzeuge und ihre Anhängerdie Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- sonstige Verkehrsmitteldie Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,
- 4.
- Verkehrsanlagen und -einrichtungendie Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015290992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73b99957da8cb47084f2a2860e141893416a872b937469a2d0004c28fd894c13