Zum Gesetzesinhalt

VSGZustV

§ 5Örtliche Zuständigkeit

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz

(1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen:
1.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,
2.
(weggefallen)
3.
sonstige Verkehrsmittel
die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,
4.
Verkehrsanlagen und -einrichtungen
die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.
(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.
(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015290992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73b99957da8cb47084f2a2860e141893416a872b937469a2d0004c28fd894c13

XML-Quelle beim Herausgeber