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§ 13Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
- 1.
- ordnet die zuständige Behörde unverzüglich
- a)
- die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und verdächtigen Schweine und die Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte befindlichen Schweine sowie
- b)
- die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile, die Träger des Seuchenerregers sein können,
an; - 2.
- sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren;
- 3.
- dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043310994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7bb9e745618d2a87b7cbb6e13fe25167859aec14c4b4985254848595fb59412