VSchwKrSchV
§ 10Beobachtungsgebiet
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
- 1.
- Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
- 2.
- Innerhalb des Beobachtungsgebietes dürfen Schweine außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine Schweine in den Bestand eingestellt worden sind.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmigen, wenn
- a)
- auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem Verbringen das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann,
- b)
- die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise serologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersucht worden sind und
- c)
- sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet werden.
Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Verbringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass diese Untersuchung nach dem Schlachten durchgeführt wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043310994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7bb9e745618d2a87b7cbb6e13fe25167859aec14c4b4985254848595fb59412