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§ 14Aufhebung von Schutzmaßregeln
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
- 1.
- a)
- alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
- b)
- im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen Betriebseinheit verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen einer nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb von 28 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung der Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine Anzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrankheit hinweisen, festgestellt worden sind,
- 2.
- die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden sind und
- 3.
- frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Nummer 2 im Sperrbezirk Umgebungsuntersuchungen unter Einschluss einer repräsentativen serologischen Stichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das Virus der Vesikulären Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043310994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7bb9e745618d2a87b7cbb6e13fe25167859aec14c4b4985254848595fb59412