VSBG
§ 8Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
- 1.
- Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
- 2.
- er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
- 3.
- ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c02fe8e1d2befadbc09e2bd7914ce51de8feff197d8a38c1e033beb58eb6f6