VSBG
§ 4Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
- 1.
- auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
- 2.
- auf bestimmte Vertragstypen,
- 3.
- auf bestimmte Unternehmer oder
- 4.
- auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet.
- 1.
- Streitigkeiten aus Verträgen über
- a)
- nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
- b)
- Gesundheitsdienstleistungen,
- c)
- Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen,
- 2.
- Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c02fe8e1d2befadbc09e2bd7914ce51de8feff197d8a38c1e033beb58eb6f6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 310 BGBAnwendungsbereich
„… ers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen. …“