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VSBG

§ 3Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger
1.
Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder
2.
ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:
a)
von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder
b)
von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder
c)
von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c02fe8e1d2befadbc09e2bd7914ce51de8feff197d8a38c1e033beb58eb6f6

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