VSBG
§ 32Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
- 1.
- die Anerkennung sowie den Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle; eine private Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend auszuweisen;
- 2.
- die Angaben, die für die Eintragung der privaten Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste nach § 33 Absatz 1 erforderlich sind.
- 1.
- die Errichtung und die Auflösung einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle;
- 2.
- die für die Eintragung der behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33 Absatz 1) erforderlichen Angaben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c02fe8e1d2befadbc09e2bd7914ce51de8feff197d8a38c1e033beb58eb6f6