VSBG
§ 30Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
- 1.
- Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses;
- 2.
- Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach § 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren.
- 1.
- eine andere Verbraucherschlichtungsstelle mit einer einschränkenden Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die Beilegung der Streitigkeit zuständig ist,
- 2.
- sich die Niederlassung des Unternehmers nicht im Inland befindet,
- 3.
- es sich um eine Streitigkeit aus einem in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Vertrag handelt,
- 4.
- der Wert des Streitgegenstands weniger als 10 Euro oder mehr als 50 000 Euro beträgt,
- 5.
- die streitigen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bilden, zu einer Abhilfeklage oder einer Musterfeststellungsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
- 6.
- der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht worden ist oder
- 7.
- der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil
- a)
- der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft,
- b)
- die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
- c)
- zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c02fe8e1d2befadbc09e2bd7914ce51de8feff197d8a38c1e033beb58eb6f6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 310 BGBAnwendungsbereich
„… ichen Beilegung folgender Streitigkeiten durch: 1. Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses; 2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urte …“