Zum Gesetzesinhalt

VRV

§ 29Rötungen

Vereinsregisterverordnung

Bei dem maschinell geführten Vereinsregister können Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, statt durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden. Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach Satz 1 ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 5.7.2021 I 3338

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014710999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd3a8d816703708d5f0e41eeeee8eecf3cb2f9f0a4c8381f3dfc68b69522340b

XML-Quelle beim Herausgeber